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Auflassung der Glanzstoff
Am 22.9.2008 wurde der Behörde mitgeteilt, dass die Produktion in der Betriebsanlage der Fa. Glanzstoff Austria GmbH herunter gefahren wird. Dies ist auch nachvollziehbar an Hand der übermittelten Emissionsdaten.
§ 83 GewO 1994 sieht vor, dass der Inhaber einer in Auflassung begriffenen Anlage der Behörde die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen anzuzeigen hat. Derzeit erfolgt in der Betriebsanlage ein geordnetes Beseitigen von Gefahrenpotentialen aus dem Betrieb (Entfernen von Chemikalien, Reinigen von Leitungen etc.). Hinsichtlich der übrigen Auflassungsmaßnahmen wird derzeit durch die Anlageninhaberin ein Konzept ausgearbeitet, welches in Kürze an die Behörde übermittelt werden soll, dieses wird allfällige Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zu enthalten haben (diesbezüglich besteht ein enger Kontakt zwischen Technikern der Glanzstoff, Sachverständigen des Magistrats und der Behörde). Dieses Konzept wird alle aktuell bzw. in der Vergangenheit gewerblich genutzten und noch nicht im Rahmen von einschlägigen Auflassungsverfahren abgearbeiteten Bereiche (auch östlich der Herzogenburger Straße) umfassen.
Ob allenfalls Altlasten in Form Bodenverunreinigungen und Deponien vorhanden sind, kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden, da die Erhebung von umwelttechnischem Handlungsbedarf Gegenstand des Auflassungsverfahrens sein wird. Aufgabe der Behörde dabei ist es, zu prüfen, ob die vom Anlageninhaber angezeigten Vorkehrungen die Eignung zur Sicherstellung der von den jeweiligen Umweltgesetzen definierten Schutzinteressen aufweisen.
§ 83 GewO 1994 sieht vor, dass der Inhaber einer in Auflassung begriffenen Anlage der Behörde die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen anzuzeigen hat. Derzeit erfolgt in der Betriebsanlage ein geordnetes Beseitigen von Gefahrenpotentialen aus dem Betrieb (Entfernen von Chemikalien, Reinigen von Leitungen etc.). Hinsichtlich der übrigen Auflassungsmaßnahmen wird derzeit durch die Anlageninhaberin ein Konzept ausgearbeitet, welches in Kürze an die Behörde übermittelt werden soll, dieses wird allfällige Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zu enthalten haben (diesbezüglich besteht ein enger Kontakt zwischen Technikern der Glanzstoff, Sachverständigen des Magistrats und der Behörde). Dieses Konzept wird alle aktuell bzw. in der Vergangenheit gewerblich genutzten und noch nicht im Rahmen von einschlägigen Auflassungsverfahren abgearbeiteten Bereiche (auch östlich der Herzogenburger Straße) umfassen.
Ob allenfalls Altlasten in Form Bodenverunreinigungen und Deponien vorhanden sind, kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden, da die Erhebung von umwelttechnischem Handlungsbedarf Gegenstand des Auflassungsverfahrens sein wird. Aufgabe der Behörde dabei ist es, zu prüfen, ob die vom Anlageninhaber angezeigten Vorkehrungen die Eignung zur Sicherstellung der von den jeweiligen Umweltgesetzen definierten Schutzinteressen aufweisen.
Abgenommen durch:
Die Redaktion
Stand: 25.09.2008
Die Redaktion
Stand: 25.09.2008
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