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Unselbstständige Beschäftigung

Die Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen ist genehmigungspflichtig.
Hier erhalten Sie weitere Informationen über die
Zulassung ausländischer Arbeitskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Ausländische Arbeitskräfte brauchen, um in Österreich arbeiten zu können, neben ihrer Aufenthaltsgenehmigung eine Arbeitsgenehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).

Arten von Arbeitsgenehmigungen
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz kennt drei Arten von Arbeitsgenehmigungen:


Ausnahmen
Keine Arbeitsgenehmigung brauchen
  • anerkannte Konventionsflüchtlinge (nicht Asylwerber)
  • Ausländer im diplomatischen oder berufskonsularischen Dienst sowie deren ausländische Bedienstete
  • Lehrende und Forschende an Universitäten und wissenschaftlichen Einrichtungen
  • alte EWR- und EU-Bürger sowie deren Ehegatten und Kinder
  • neue EU-Bürger (sie unterliegen bis Ende der Übergangsregelung der Bewilligungspflicht)
  • ausländische Ehegatten von Österreichern mit gültigem Aufenthaltsrecht






Beschäftigungsbewilligung
Eine Beschäftigungsbewilligung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Sie ist an eine ganze Reihe von Voraussetzungen gebunden, die zum Teil außerhalb des Einflusses des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers liegen. Insbesondere ist die Bewilligung von Höchstzahlen und der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts abhängig.
Die Beschäftigungsbewilligung erhält der Arbeitgeber in zweifacher Ausfertigung; ein Exemplar ist für den Dienstnehmer. Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal ein Jahr.

Die Bewilligung ist nur für einen bestimmten Betrieb/Arbeitsplatz gültig.

Beschäftigungsbewilligung für türkische Staatsangehörige
Für türkische Staatsangehörige bestehen auf Grund eines Assoziationsabkommens zwischen der EU und der Türkei andere Bestimmungen.
Voraussetzungen:
  • Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber, bei dem der Assoziationsarbeitnehmer schon zuvor ein Jahr lang mit Beschäftigungsbewilligung gearbeitet hat. Alternativ kann in diesen Fällen auch eine Arbeitserlaubnis beantragt werden.
  • mindestens dreijähriger legaler Aufenthalt in Österreich als Familienangehöriger eines türkischen Staatsangehörigen, der in Österreich dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Es muss ein gemeinsamer Wohnsitz bestehen.
  • Kinder mit türkischem Elternteil, der wenigstens drei Jahre in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt ist oder war
  • Kinder mit türkischem Elternteil, die eine Berufsausbildung in Österreich anstreben, sofern der Elternteil in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt ist oder war





Arbeitserlaubnis
Wenn ein Drittstaatsangehöriger innerhalb der letzten 14 Monate vor Antragstellung insgesamt 52 Wochen in Österreich legal gearbeitet hat, hat er Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur Fremden mit einer Niederlassungsbewilligung erteilt.
Familienangehörige von Inhabern einer Arbeitserlaubnis (Ehegatten und minderjährige Kinder mit mindestens einem Jahr rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich) haben Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis, selbst dann, wenn sie keine Beschäftigungszeiten nachweisen können.
Die Arbeitserlaubnis gestattet die Aufnahme einer Beschäftigung in jeder Branche in dem Bundesland, für das die Arbeitserlaubnis ausgestellt wird, und ist also im Gegensatz zur Beschäftigungsbewilligung nicht mehr an einen Arbeitgeber gebunden.
Die Arbeitserlaubnis ist vom Ausländer selbst zu beantragen. Zuständig ist die regionale Geschäftsstelle, in deren Sprengel er seinen Wohnsitz hat. Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens zwei Jahre ausgestellt, bei Lehrlingen für die Dauer der Lehrzeit. Für die Antragstellung hat der Ausländer 43 Euro, für die Ausstellung der Arbeitserlaubnis 82,50 Euro zu bezahlen. Als Bestätigung der Arbeitserlaubnis wird eine gelbe Ausweiskarte ausgestellt.



Befreiungsschein
Der Befreiungsschein berechtigt den Inhaber, jede unselbstständige Erwerbstätigkeit in ganz Österreich aufzunehmen. Er wird auf Antrag ausgestellt und ist an folgende Bedingungen geknüpft:
  • Besitz einer Niederlassungsbewilligung und Beschäftigung von mindestens fünf Jahren während der letzten acht Jahre
  • Absolvierung des letzten vollen Schuljahres vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich, Besitz einer Niederlassungsbewilligung, und wenigstens ein niedergelassener Elternteil war während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig
  • Wegfall der Angehörigenschaft zu einem Österreicher oder EWR-Staatsangehörigen und aufrechte Niederlassungsbewilligung
  • Familienangehörigkeit zum Inhaber eines Befreiungsscheines (Ehegatten und minderjährige Kinder) und bereits seit zwölf Monaten rechtmäßig in Österreich niedergelassen

Der Befreiungsschein wird als grüne Ausweiskarte mit einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer erteilt. Für die Antragstellung sind 43 Euro und für die Ausstellung des Befreiungsscheines 82,50 Euro zu bezahlen. Jugendliche, für die erstmals ein Befreiungsschein ausgestellt wird, sind von den Gebühren befreit.
Abgenommen durch:
Integrationsangelegenheiten
Stand: 5.10.2009