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Arbeitnehmerschutz

Speziell zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung am Arbeitsplatz wurde das Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) erlassen. Nach diesem Gesetz fallen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestimmte Rechte und Pflichten zu.
Pflichten der Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Die Pflichten der Arbeitnehmer bestehen darin, gemäß den Anweisungen ihrer Arbeitgeber vorgeschriebene Schutzmaßnahmen anzuwenden und die von den Arbeitgebern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen.
Werden Mängel erkannt oder geschieht ein Arbeitsunfall bzw. ein Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, ist dies den Arbeitgebern oder - wenn bestellt - den für den Arbeitnehmerschutz im Betrieb verantwortlich Beauftragten zu melden.
Können diese Personen nicht erreicht werden, sind die Arbeitnehmer dazu aufgefordert, selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Pflichten der Arbeitgeber nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Arbeitgeber sind zur Erreichung einer optimalen Arbeitsplatzqualität nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz verpflichtet, alle Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen, denen Personen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, systematisch zu ermitteln und zu beurteilen. Aufgrund der Ergebnisse werden dann geeignete Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festgelegt. Dieser gesamte Prozess wird Arbeitsplatzevaluierung genannt.
Gleichzeitig müssen sich die Arbeitgeber über den neuesten Stand der Technik hinsichtlich Arbeitsmittel sowie der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung informieren.
Die eventuell im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutzgesetz entstehenden Kosten haben die Arbeitgeber zu tragen.
Besonderen Schutzbestimmungen unterliegen Frauen, Jugendliche und Personen, die an körperlichen Schwächen oder Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten besonderen Gefahren ausgesetzt werden oder andere Arbeitnehmer gefährden können.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitnehmerschutz finden Sie unter www.help.gv.at

Nähere Auskünfte erteilt Ihnen auch das
Arbeitsinspektorat für den achten Aufsichtsbezirk:
Daniel-Gran-Straße 10
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 363225
Fax: +43 2742 363225-411
E-Mail: post.ai8@arbeitsinspektion
Es ist zuständig für die Städte St.Pölten und Waidhofen/Ybbs sowie für die Verwaltungsbezirke Amstetten, Lilienfeld, Melk, St.Pölten und Scheibbs.
Abgenommen durch:
Die Bürgerserviceredaktion
Stand: 19.3.2010